Häufig kommt die Frage auf ob man, wenn man keinen Datenschutzbeauftragten nach BDSG bestellen muss, trotzdem zur Einhaltung nach BDSG verpflichtet ist. Dazu ein Auzug aus dem BDSG (§4g Abs. 2a)
(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.
Hier wir ganz klar festgestellt, dass man, auch wenn man keinen internen oder externen Datenschutzbeauftragten nach BDSG benötigt, die Einhhaltung des Datenschutzrechtes sicherzustellen hat. In diesem Falle ist dann der Geschäftsführer oder Inhaber dafür verantwortlich.
Natürlich können wir Sie dazu auch gerne beraten.